Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellhinweise sowie Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Brömse GmbH & Co. KG sowie Hinweise zu Ihrer Bestellung nachlesen. Die AGB finden Sie untenstehend auch als Download.

Allgemeine Bestellhinweise

  • Die Lieferung unserer Produkte erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage unserer „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“.
  • Alle ausgewiesenen Preise in den Preislisten sind in EURO angegeben zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ohne Montage. Dabei handelt es sich immer um rabattierfähige Listenpreise.
  • Die Preisermittlung erfolgt nach den in den Listen angegebenen Rastermaßen. Bei allen Rastermaßen handelt es sich um Blendrahmen-Außenmaße ohne Zusatzprofile.
  • Die Werte in den Preislisten für Fenster stellen jeweils den Preis inkl. Glas dar. Die Werte in den Grund-Preislisten für Türen stellen jeweils den Preis zzgl. Glas bzw. Füllung dar (mit Ausnahme bei Seitenteilen und Oberlichtern inkl. Glas).
  • Zwischenmaße werden nach dem nächsthöheren Maß berechnet. Für Maße, die unter dem erstgenannten Rastermaß liegen, gelten die Preise der niedrigsten Breite bzw. Höhe.
  • Preise für mehrteilige Elemente, die nicht in der Preisliste enthalten sind, werden aus den Einzelpreisen der enthaltenen Einzelfelder ermittelt. Als Teilungsmaße bei Türen gelten Pfosten-/Riegel-/Sprossen- bzw. Kopplungsachsen. Für Fenster gilt: 1-tlg. Fenster und Balkontüren als DK, 1-tlg. Fenster als FF (Fest im Flügel), 1-tlg. Fenster als FIB (Fest im Blendrahmen), 1-tlg. Fenster als Kipp.
  • Bei der Verwendung von Pfosten, Riegeln und Sprossen sind als Höhen- bzw. Breitenangaben die Achsmaße, gemessen von Blendrahmen-Außenkante bis Mitte Pfosten, Riegel bzw. Sprosse, anzugeben.
  • Fenster und Balkontüren Premium 2.0/Thermo Slide sind jeweils in einer Tabelle zusammengefasst. Als Grenze gilt: Fenster gelten bis zu einer Höhe von 1800 mm, von da ab werden Balkontüren inkl. Schnäpper und Ziehgriff kalkuliert. Bitte geben Sie bei Ihrer Bestellung an, falls Sie bodentiefe Elemente (> 1800 mm) ohne Schnäpper und Ziehgriff geliefert haben möchten.
  • Wir liefern Ihnen 2-tlg. Fenster-Elemente mit Pfosten auch in Stulp-Ausführung ohne Mehrpreis.
  • Preise für vom Standard abweichende Türen-Ausstattungen, z. B. für Beschläge wie Griffe, Drücker und Schlossvarianten, stellen Mehrpreise auf die Standardausstattung dar und müssen für den nicht montierten Einzelverkauf separat bei uns angefragt werden.
  • Erstaufträge: Vor jeder Erstlieferung erfolgt durch uns eine Bonitätsprüfung. Die Zahlung für die ersten zwei Aufträge erfolgt grundsätzlich als Überweisung mit Zahlungseingang vor Auslieferung, in bar bei Lieferung oder per SEPA-Firmenlastschrift. Gleichzeitig bitten wir unseren Kreditversicherer um Versicherungsschutz des Neukunden bei Forderungsausfall. Es werden grundsätzlich nur kreditversicherte Kunden beliefert (im Rahmen des Versicherungsobligos).
  • Bei Bestellungen ohne Glas übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit der von uns angegebenen Glasmaße.
  • Bitte reichen Sie Ihre Bestellung nur schriftlich und auf unseren Bestellformularen ein! Sollten Sie dennoch telefonisch eine Bestellung durchgeben, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
  • Nach Erhalt der Auftragsbestätigung prüfen Sie diese bitte sorgfältig auf die Richtigkeit der Angaben (Maß, Farbe, Stückzahl, Füllung/Glas usw.). Änderungen sind nur schriftlich und vor Ablauf des Produktionsfreigabe-Datums möglich! Bei telefonischer Änderung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
  • Änderungen verursachen einen erhöhten Arbeitszeitaufwand in der Arbeitsvorbereitung. Bitte berücksichtigen Sie entsprechende Lieferterminverschiebungen.
  • Eilaufträge sind von späteren Änderungen ausgeschlossen!
  • Änderungen für Aufträge, die bereits in der Fertigung sind, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
  • Der Fachhandelspartner ist für eine fachgerechte Montage der Elemente verantwortlich. Beanstandungen aufgrund von Folgeschäden, die auf einen unsachgemäßen Einbau schließen lassen, werden von uns nicht anerkannt. Die für unberechtigte Beanstandungen entstandenen Kosten stellen wir in Rechnung.
  • Die Lieferung der Elemente erfolgt lose oder mit Hilfe von Leihpaletten grundsätzlich durch firmeneigene LKW frachtfrei an die Firmenanschrift des Bestellers. Die Fahrer sind angewiesen ausschließlich Ihr Lager anzufahren! Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass eigenes Personal zum Entladen bereitsteht. Bitte geben Sie die Leihpaletten kurzfristig an uns zurück.
  • Im Zusammenhang mit der Lieferung von z. B. sehr großen Haustüranlagen bzw. bei Lieferung zusammen mit Fensteraufträgen kann eine Anlieferung innerhalb unseres Liefergebietes auch direkt auf die Baustelle erfolgen. Dies ist jedoch gleich bei der Bestellung mit den konkreten Angaben zur Lieferanschrift mit uns abzustimmen, um die Touren entsprechend planen zu können.
  • Bei Elementen mit einer Gesamthöhe von mehr als 2500 mm werden Zusatzprofile (z. B. Bodeneinstände) bzw. Rollläden lose und zur bauseitigen Montage mitgeliefert.
  • Die Lieferung ist vom Besteller sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Glasbruch, Kratzer, Fehlmengen und sonstige Beanstandungen sind auf dem Lieferschein sofort zu vermerken. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt!
  • Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferwoche ist unverbindlich! Für eventuelle Verzögerung (z. B. Stau, Unfall, Witterung, Streik, höhere Gewalt, unpünktliche Lieferung unserer Zulieferer) sind wir nicht haftbar zu machen.
  • Sonderfolierte Profile für Rund- und Stichbögen müssen vor Weiterverarbeitung mindestens 6 Wochen lagern. Berücksichtigen Sie bitte daher eine entsprechend längere Lieferzeit.
  • Vereinbaren Sie Ihren Montagetermin nicht in direkter, zeitlicher Abhängigkeit von unserem Liefertermin!
  • Haustüren und Fenster sind Maßanfertigungen und daher von Umtausch oder Rücknahme ausgeschlossen!
  • Für Übergrößen übernehmen wir grundsätzlich keine Gewährleistung!

Haftungsausschluss

Unsere Produkte werden ständig wachsenden Marktbedürfnissen angepasst und weiterentwickelt. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns grundsätzlich vor. Diese Notwendigkeiten basieren auf

  • technischer Weiterentwicklung bei unseren Lieferanten
  • Änderungen und Anpassungen im Produktprogramm
  • Anpassung an veränderte Gesetzeslagen und technische Normen

Die Inhalte unserer Preislisten stellen wir mit größtmöglicher Sorgfalt zusammen. Dennoch bitten wir um Verständnis, dass wir für alle Auswirkungen und eventuelle Irrtümer bei der Darstellung und Beschreibung der Produkte keine Haftung übernehmen können. Keine Gewährleistung für Druckfehler und Farbabweichungen!

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Anwendbarkeit und Allgemeines

1.1.Sämtliche Leistungen der Brömse GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verkäuferin) erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden (nachfolgend: Käufer) gelten.
1.2.AGB der Käufer, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind, sofern diese durch die Verkäuferin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, für die Verkäuferin unverbindlich, auch wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. In einer Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende Bedingungen enthält oder darauf verweist, liegt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch die Verkäuferin.
1.3.Alle Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1.4.Nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ist diese sorgfältig auf die Richtigkeit der Angaben (Maß, Farbe, Stückzahl, Glasart usw.) durch den Käufer zu prüfen. Änderungen sind nur schriftlich und innerhalb von 2 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung möglich. Änderungen für Aufträge, die bereits in der Fertigung sind, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
1.5.Vor jeder Erstbelieferung behält sich die Verkäuferin vor, eine Bankauskunft zum Käufer einzuholen und eine Kreditversicherung zur Abwehr von Ausfallschäden abzuschließen.

2. Angebot, Preise

2.1.Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Preise aus der zum Vertragsschluss geltenden aktuellen Preisliste der Verkäuferin berechnet. An Angebote hält sich die Verkäuferin 4 Wochen gebunden.
2.2.Falls keine schriftliche Bestätigung der Angebote erfolgt, gilt ein Auftrag zu den Bedingungen der Verkäuferin mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.
2.3.Die Preise sind rabattierfähige Bruttopreise. Für die Preisermittlung gelten die von der Verkäuferin nach den Rastermaßen und in den Preislisten festgelegten Berechnungsgrundlagen gem. der Besonderen Bestellbedingungen.
2.4.Preiserhöhungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sich der Einstandspreis für die Verkäuferin erhöht hat bzw. die Kosten hinsichtlich der zu liefernden Waren gestiegen sind.
2.5.Die Verkäuferin übernimmt für von ihr nicht hergestellte Produkte kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Verkäuferin für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Verkäuferin wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2.6.Das Abladen, Verpackungskosten, Leihgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
2.7.Die Verkäuferin gibt grundsätzlich keine Zusicherung zu Beschaffenheit oder Eigenschaften ihrer Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes sind als eine Zusicherung zu werten.
2.8.Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Verkäuferin dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an die Verkäuferin zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. In diesem Zusammenhang verweist die Verkäuferin auf ihr etwaig zustehende Urheberrechte, deren Verletzung geahndet wird.

3. Erfüllungsort, Gefahrtragung bei Transport und Versand

3.1.Erfüllungsort für den Versand ist Haldensleben.
3.2.Der Versand bzw. der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch insoweit die Verkäuferin den Frachtführer einsetzt (Versendungskauf). Wird auf Verlangen des Käufers der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über. Die unverzügliche Entladung ist Aufgabe des Käufers.
3.3.Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsrechte und Ansprüche im Hinblick auf etwaige Transportschäden hat der Käufer alle Lieferungen vor bzw. bei Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder Verluste bzw. relevante Mengendifferenzen zu überprüfen. Jegliche Beschädigung oder Minder- bzw. Mehrlieferung ist der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Transportschäden oder Mengendifferenzen sind durch Erklärung des Frachtführers auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Käufer der Verkäuferin anzuzeigen.
3.4.Bei verpackter Ware ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Sendung die Ware auf etwaige Transportschäden oder Mengendifferenzen zu untersuchen.

4. Lieferung, Übergabe und Verzug

4.1.Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Sonderfolierte Profile für Rund- und Stichböden müssen vor Weiterverarbeitung mindestens 6 Wochen lagern. Eine entsprechend längere Lieferzeit ist durch den Käufer zu berücksichtigen.
4.2.Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt die Verkäuferin keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Das Recht zum Rücktritt innerhalb verlängerter Lieferfristen, insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte, ist ausgeschlossen. Liefertermine, auch soweit ein Datum angegeben, gelten annähernd und sind im Übrigen auch eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der evtl. vereinbarten Frist bei der Verkäuferin versandbereit ist. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für ein nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Käufer. Verkehrsstörungen, Waren-, Wagen- und Rohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr sowie andere Hindernisse, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen.
4.3.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.4.Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt dem Käufer die Gewährleistung eines ungehinderten, für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbaren Anfuhrweges. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
4.5.Die durch nachträgliche Änderungen des Anlieferungsortes entstehenden Kosten gehen zulasten des Käufers.
4.6.Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
4.7.Rücksendungen an die Verkäuferin sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin möglich.
4.8.Erklärt der Käufer aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Vertrag nicht erfüllen zu wollen, und erklärt sich die Verkäuferin trotz fehlender Verpflichtung mit der Vertragsauflösung einverstanden, kann sie 20% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz verlangen; Entsprechendes gilt bei freiwilliger Warenrücknahme.

5. Zahlungsbedingungen und Verzug

5.1.Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts Anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf den Netto-Kaufbetrag und innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Höhe des Netto-Kaufbetrages. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen. Nach Ablauf der 30-Kalendertagefrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
5.2.Die Verkäuferin behält sich vor, Wechsel und Schecks zur Zahlung abzulehnen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur erfüllungshalber; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5.3.Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5.4.Bei Verzugseintritt hat der Käufer, unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Zinsen gem. §§ 246, 247, 288 BGB zu leisten. Eine Aufrechnung mit oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.5.Schecks gelten nicht als Barzahlung.
5.6.Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist die Verkäuferin ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.7.Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug die Verkäuferin zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Die Forderungen aus bestehenden Lieferungen bleiben hiervon unberührt.
5.8.Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Insolvenzverfahrens sind alle Rechnungen der Verkäuferin, insbesondere auch alle Wechselzahlungen sofort fällig. Zugleich gelten alle Rabatte, Skonti und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
5.9.Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch bei Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleiches oder Insolvenzverfahrens des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die die Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern, zu verwahren und zu pflegen.
6.2.Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6.3.Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum der Verkäuferin steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an die Verkäuferin ab, der dem Anteilswert der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an die Verkäuferin ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum der Verkäuferin, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf die Verkäuferin über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert der Verkäuferin, zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt die Verkäuferin.
6.4.Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche gemäß Ziffer 3) auf die Verkäuferin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherheitsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an die Verkäuferin abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
6.5.Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer, unter Vorbehalt des Widerrufs, zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstiger Vergütungsansprüche). Von ihrer eigenen Einziehungsbefugnis wird die Verkäuferin keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Verkäuferin wird hiermit ermächtigt den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
6.6.Übersteigt der Wert der der Verkäuferin eingeräumten Sicherungen ihrer Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche der Verkäuferin nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diese abgetreten hat.
6.7.Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, der Verkäuferin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Mängelansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Übertragbarkeit von Ansprüchen

7.1.Der Käufer hat der Verkäuferin Mängel der Ware innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, Mängelrechte zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, sofern der Verkäuferin nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
7.2.Farb-, Struktur- und Maßabweichungen innerhalb der Toleranzen bedingen keinen Mangel. Innerhalb der Mängelhaftungsfrist von 1 Jahr steht die Verkäuferin für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln an den beweglichen Sachen ein, wobei der Käufer zunächst stets auf die Nacherfüllung verwiesen werden kann. Sind die Produkte bereits eingebaut, erstreckt sich die Nacherfüllung auch auf den Austausch mangelhafter durch mangelfreie Produkte. Bei mangelhaften Produkten, die die Gebrauchstauglichkeit nicht nachhaltig beeinflussen, kann der Käufer jedoch nur eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer hinsichtlich des schadhaften Teiles nach seiner Wahl angemessene Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.
7.3.Die Verjährungsfrist nach Abs. 7.2. gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
7.4.Die vorstehende Verjährungsfrist nach Abs. 7.2 und 7.3. gilt mit folgender Maßgabe:
a)Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b)Sie gilt auch nicht, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Verkäuferin eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen.
c)Die in Abs. 1 genannte Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
d)Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.5.Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Übergabe des Liefergegenstandes.
7.6.Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
7.7.Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7.8.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.9.Aufwendungen die der Verkäuferin infolge unberechtigter Mangelanzeigen seitens des Käufers entstehen, werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
7.10.Fenstermaßanfertigungen sind von Umtausch oder Rücknahme ausgeschlossen. Mängel, die auf das Verlangen zur Fertigung von Übergrößen zurückgehen, sind ausgeschlossen.

8. Haftungsbegrenzung

8.1.Die Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus mangelhafter Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von allgemeinen Pflichten bei Vertragsverhandlung/-abwicklung und unerlaubter Handlung sowie Produzentenhaftung ist, insbesondere auch soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, soweit gesetzlich zulässig, wie folgt ausgeschlossen oder beschränkt:
a)Im Falle leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen und sonstigen Vertreter, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haftet sie nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
b)Im Falle grober Fahrlässigkeit nichtleitender Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin haftet diese nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
c)In allen übrigen Fällen haftet die Verkäuferin, soweit sie für das Verschulden einzustehen hat.
8.2.Soweit die Verkäuferin im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist ihre Haftung für vertragsuntypische Schäden und für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung im Falle leichter und grober Fahrlässigkeit auf das Zehnfache des Preises der Leistung beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit gilt dies nur für die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang unmittelbar auch zugunsten der gesetzlichen und sonstigen Vertreter, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
8.3.Soweit für die Verkäuferin dennoch eine Haftung besteht, ist diese darüber hinaus summenmäßig auf EUR 2 Mio. für Personen- und EUR 0,5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden etc. begrenzt.

9. Datenschutz

Der Schutz der Daten unserer Vertragspartner und der ggf. von ihnen übermittelten Daten sowie die Vermeidung werblicher Belästigung sind für uns sehr wichtig, weshalb wir streng darauf achten, dass unser Umgang mit diesen Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO) und des Wettbewerbsrechts steht. Die Einzelheiten dazu sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen bzw. für die Nutzung unserer Webseite siehe unter www.broemse.de/datenschutz/.

10. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen der Verkäuferin, gilt das für die Niederlassung der Verkäuferin zuständige Landgericht für beide Teile als ausdrücklich vereinbart und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.

Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen der Brömse GmbH & Co. KG

§1 Grundlagen

(1)

Der Verkäufer kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als “Mehrweg-Gestelle“ bezeichnet) an den Käufer liefern. Die Mehrweg-Gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind diesem unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.

(2)

Die Verwaltung der Mehrweg-Gestelle obliegt allein der Gestellpool Europe GmbH & Co. KG, Vahrenwalder Str. 236, 30179 Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 201200), nachfolgend Gestellpool genannt.

(3)

Der Gebrauch der Mehrweg-Gestelle ist für die Dauer von 49 Kalendertagen ab Anlieferung kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Kunde eine wöchentliche Vertragsstrafe gemäß nachfolgenden Vereinbarungen.

§2 Freimeldung und Abholung

(1)

Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der Kunde hat die Mehrweg-Gestelle gegenüber der in § 1 Absatz 2 benannten Gesellschaft unverzüglich freizumelden. Der Verkäufer holt die Gestelle entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten ab.

(2)

Die Freimeldung erfolgt über das Web-Interface der Gestellpool unter www.gestellpool.com, oder telefonisch unter der Nummer +49/511/65511444, per Fax unter +49/511/65511499 sowie per E-Mail unter freimelden(at)gestellpool(dot)com, sowie per Smartphone-App.

(3)

Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle nach Freimeldung gem. § 2 Absatz 2 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

(4)

Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht freigeschafft, nicht transportsicher, nicht zugänglich, oder nicht an der angegebenen Anschrift) läuft die Nutzungsdauer ab Auslieferdatum weiter. Gestellpool kann für seinen vergeblichen Aufwand Logistikkosten erheben.

(5)

Bei Freimeldungen an einem von der ursprünglichen Auslieferung abweichenden Ort, hat die unter § 1 Absatz 2 benannte Gesellschaft die Berechtigung Logistikkosten nach Aufwand (vgl. vorstehenden Absatz Ziff. 4) zu erheben.

§3 Verzug

(1)

Der Kunde gerät mit seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung in Verzug, wenn er die Mehrweg-Gestelle nicht binnen 49 Kalendertagen nach Erhalt freischafft und freimeldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(21)

Der Verzug endet mit der Freimeldung, wenn die Mehrweg-Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

§4 Vertragsstrafe bei verspäteter Freimeldung und Schadensersatz

(1)

Gerät der Kunde mit der Freischaffung und Freimeldung der Mehrweg-Gestelle/des Mehrweg-Gestells in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. BGB verwirkt. Für jede begonnene Woche des Verzugs hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR netto je Mehrweg-Gestell verwirkt. Die Vertragsstrafe ist zur Höhe beschränkt auf die Beträge gemäß § 5.

(2)

Kommt dem Kunden ein Mehrweg-Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung (§§ 339,340 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe des Maximalbetrages, vgl. § 5, verwirkt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB).

(3)

Beschädigt ein Kunde ein Mehrweg-Gestell, hat er als Entschädigung (§ 339 BGB) einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR verwirkt. Der Totalschaden eines Mehrweg-Gestells wird mit dem Maximalbetrag gem. § 5 berechnet. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Risiko besteht, dass das zu transportierende Glas aufgrund der Beschädigung des Glastransportgestells nicht mehr mängelfrei transportiert werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens ist den Parteien nachgelassen.

§5 vereinbarter Wert der Gestelle

Die Parteien vereinbaren den erstattungspflichtigen Nettowert für jedes Mehrweg-Gestell wie folgt:
- Gestell „A-klein“, „L-klein“, „Rollwagen“ und „Sonstige Gestelle“ = 350,00 EUR
- Gestell „A-mittel“ und „L-mittel“ = 450,00 EUR
- Gestell „A-groß und „L-groß“ = 550,00 EUR
- Gestell „A-übergroß“ und „L-übergroß“ = 650,00 EUR

§6 Einziehung der Vertragsstrafe und Logistikkosten

Der Verkäufer zeigt dem Kunden hiermit an, dass sämtliche Forderungen aus Vertragsstrafe und Logistikkosten bereits an Gestellpool abgetreten sind, und diese die Abtretung angenommen hat. Gestellpool ist berechtigt Vertragsstrafen und Logistikkosten gegenüber dem Kunden außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Allein Gestellpool und nicht der Verkäufer ist Inhaber der Forderungen, die durch Vertragsstrafen und Logistikkosten im Sinne von Ziffern 2, 4 und 5 entstehen.

§7 Datenschutzerklärung

Der Verkäufer gibt den Namen, die Anschrift und die weiteren Kontaktdaten des Kunden an die Gestellpool weiter. Gestellpool ist berechtigt, diese Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und für die Zwecke der Verwaltung der Gestelle und der Geltendmachung der Vertragsstrafen erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine sonstige Nutzung der Daten, insbesondere für Werbezwecke ist nicht zulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht gewährleistet.

 

 

Stand: Juni 2021